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Volker Burggräf
Internetkoordinator
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Internet-Ordnung II: Private Nutzung des Inter- und Intranets

Ordnung für die private Nutzung des Inter- und des Intranets an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg durch Mitglieder, Angehörige und Dritte*

vom 25.07.2002

Am 22.05.2002 hat der Senat der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg gem. § 96 Abs. 1 Satz 1 NHG i.d.F. v. 24.03.1998 (Nds. GVBl. S. 300), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 14.12.2001 (Nds. GVBl. S. 806) die in der Anlage abgedruckte Ordnung für die private Nutzung des Inter- und des Intranets an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg* beschlossen.

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- Amtliche Mitteilungen der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg 3/2002, S. 182 -


§ 1 Grundsätze

  1. Die Universität gestattet Mitgliedern, Angehörigen und externen Bibliotheksnutzerinnen und -benutzern die Nutzung ihrer Computer- und Netzwerkstruktur für private Zwecke in geringfügigem und angemessenem Umfang. Im Einzelfall kann auch kooperierenden Institutionen die Nutzung gestattet werden. Die private Nutzung kann jegliche Nutzung von Informationen und Daten in Form des Anbietens/Bereitstellens, wie beispielsweise die Bereitstellung von Web-Seiten, als auch des Abrufens von Daten sowohl innerhalb des Intranets als auch des Internets, und die Nutzung von Kommunikationsdiensten, wie den Versand von E-Mails und Chat, umfassen.
  2. Die Zulassung zur Nutzung der Netzwerkstruktur der Universität erfolgt für Studentinnen und Studenten mit der Immatrikulation, ansonsten kann sie auf Antrag erfolgen. Der Antrag muss bei dem Hochschulrechenzentrum, bzw. im Falle der Nutzung der öffentlichen Internet-Arbeitsplätze in der Bibliothek beim Bibliotheks- und Informationssystem der Universität gestellt werden. Jede kommerzielle Nutzung ist unzulässig.
  3. Das Bereitstellen von privaten Informationen ohne dienstlichen Bezug auf den dienstlichen Web-Seiten der Universität ist nicht zulässig.

§  2 Nutzung während der Dienstzeit

Die private Nutzung der Computer- und Netzwerkstrukturen durch Bedienstete ist während der Arbeits- bzw. Dienstzeit in der Regel nicht gestattet. Falls dringende Gründe dafür vorliegen, kann in Ausnahmefällen und in geringfügigem Umfang die private Nutzung auch während der Arbeits- oder Dienstzeit gestattet werden.

§  3 Pflichten der Nutzer

  1. Bei der privaten Nutzung des Internets sind die Regeln dieser Ordnung zu beachten.
  2. Die Nutzer sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Zu beachten sind insbesondere die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, von Urheber- und Lizenzrechten, von Persönlichkeitsrechten und die Strafgesetze. Nach dem Strafgesetzbuch sind unter anderem die Propaganda für verfassungswidrige Organisationen, die Verbreitung von rassistischem Gedankengut oder Pornographie, der Diebstahl, die Veränderung oder sonstige Manipulation von bzw. an Daten und Programmen sowie Beleidigung und Verleumdung strafbewehrt. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus dem Anhang (Stand: April 2002).
  3. Web-Datenbereiche dürfen Dritten (Personen bzw. Organisationen) nicht zur Nutzung überlassen werden. Die Nutzer dürfen ausschließlich mit der Benutzerkennung arbeiten, deren Nutzung ihnen im Rahmen der Zulassung zugewiesen wurde. Fremde Benutzerkennungen und Passwörter dürfen weder ermittelt noch genutzt werden.
  4. Die Nutzer sind verpflichtet, keinen unberechtigten Zugriff auf Informationen anderer Nutzer zu nehmen und bekannt gewordene Informationen anderer Nutzer nicht ohne Genehmigung weiterzugeben, selbst zu nutzen oder zu verändern. Bei Zuwiderhandlung kann der Ausschluss einzelner Nutzer erfolgen.

§  4 Datenschutz

Daten über Zugriffe auf Web-Seiten dürfen nur gespeichert werden, um eine anonyme Zugriffsstatistik zu erstellen oder um eine Überprüfung der Zugriffsberechtigung seitens der Domain des zugreifenden Systems zu ermöglichen. Die Erhebung und Speicherung entsprechender Daten ist jedoch zulässig, sofern im Sinne des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes die Einwilligung der oder des Betroffenen gegeben ist.

§  5 Verantwortlichkeiten der Informationsanbietenden

  1. Der jeweilige Anbieter von Informationen ist für die bereitgestellten Inhalte selbst verantwortlich. Die Verantwortlichkeit erstreckt sich auch auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften.
  2. Die Verantwortlichkeit für den Inhalt einer Web-Seite umfasst in eingeschränkter Weise auch Hypertext-Referenzen auf andere Dokumente. Letztere sind daraufhin zu überprüfen, ob sie ihrerseits den gesetzlichen Anforderungen genügen. Ist das erkennbar nicht der Fall, muss eine betreffende Referenz entfernt werden bzw. unterbleiben. Weitere Links, die in dem Dokument, auf das verwiesen wird, enthalten sind, müssen nicht überprüft werden.
  3. Falls auf Web-Seiten Inhalte bereitgestellt werden, sind diese mit einem Impressum zu versehen, welches Name und Anschrift der für den Inhalt verantwortlichen Person enthält. Zusätzliche, sich aus dem Teledienstegesetz in der jeweiligen Fassung ergebenden Anforderungen sind zu beachten.

§  6 Ausschluss von der Nutzung

  1. Nutzerinnen und Nutzer können vorübergehend oder dauerhaft in der Benutzung der Computer- und Netzwerkstruktur beschränkt oder hiervon ausgeschlossen werden, wenn sie schuldhaft gegen die Benutzungsordnung oder gesetzliche Regelungen verstoßen oder wenn der Universität durch sonstiges rechtswidriges Nutzerinnen- und Nutzerverhalten Nachteile entstehen. Insbesondere der unangemessenen Inanspruchnahme der Kapazitäten der Universität kann durch entsprechende Beschränkungen entgegengewirkt werden.
  2. Maßnahmen nach Absatz 1 sollen erst nach vorheriger erfolgloser Abmahnung erfolgen. Der Betroffenen oder dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  3. Vorübergehende Nutzungsbeschränkungen, über die eine von dem Präsidium beauftragte Stelle entscheidet, werden aufgehoben, sobald der Grund für diese Beschränkung weggefallen ist.
  4. Eine dauerhafte Nutzungseinschränkung oder der vollständige Ausschluss einer Nutzerin oder eines Nutzers von der weiteren Nutzung kommt nur bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen in Betracht, wenn auch künftig ein ordnungsgemäßes Verhalten nicht mehr zu erwarten ist. Die Entscheidung über den dauerhaften Ausschluss trifft eine von dem Präsidium beauftragte Stelle. Hiervon unberührt bleiben dienst- und arbeitsrechtliche Sanktionen.

§  7 Haftung

  1. Die Universität übernimmt keine Haftung dafür, dass das System fehlerfrei und jederzeit ohne Unterbrechung läuft. Eventuelle Datenverluste infolge technischer Störungen sowie die Kenntnisnahme vertraulicher Daten durch unberechtigte Zugriffe Dritter können nicht ausgeschlossen werden.
  2. Die Universität übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Programme. Die Universität haftet auch nicht für den Inhalt, insbesondere für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt.
  3. Die Nutzerin oder der Nutzer haftet für alle Nachteile, die der Universität durch missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der Nutzungsberechtigung oder dadurch entstehen, dass die Nutzerin oder der Nutzer schuldhaft seine Pflichten aus dieser Web-Ordnung verletzt.
  4. Die Nutzerin oder der Nutzer hat die Universität von allen Ansprüchen freizustellen, wenn Dritte die Universität wegen eines missbräuchlichen oder rechtswidrigen Verhaltens der Nutzerin oder des Nutzers auf Schadensersatz, Unterlassung oder in sonstiger Weise in Anspruch nehmen.

§  8 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Anhang zu §  3 Absatz 2 der Ordnung für die private Nutzung des Inter- und des Intranets an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg durch Mitglieder, Angehörige und Dritte

Der folgende Anhang enthält einige besonders wichtige Vorschriften, die bei der Nutzung des Internets beachtet werden müssen. Die Vorschriften sind auf dem Stand April 2002 und können sich nach Inkrafttreten der Ordnung ändern.

§  96 UrhG

  1. Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zur öffentlichen Wiedergabe genutzt werden.

§  97 UrhG Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz

  1. Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in anspruch genommen werden. An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.
  2. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§  70), Lichtbildner (§  72) und ausübende Künstler (§  73) können, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
  3. Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

§  106 UrhG Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

  1. Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Der Versuch ist strafbar.

§  108 UrhG Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte

  1. Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten

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1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,

2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,

3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,

4. die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den §§ 74, 75 Abs. 1 oder 2 oder § 76 Abs. 1 verwertet,

5. einen Tonträger entgegen § 85 verwertet,

6. eine Funksendung entgegen § 87 verwertet,

7. einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94 verwertet,

8. eine Datenbank entgegen § 87 b Abs. 1 verwertet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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(2) Der Versuch ist strafbar.

Erläuterungen:

Grundsätzlich ist die Veröffentlichung von Werken, die nicht selbst erstellt wurden, nicht zulässig. Das Recht zur Veröffentlichung steht allein dem Urheber, also dem Schöpfer eines Werkes zu. Unter die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Werke fallen auch wissenschaftliche Aufsätze, Fotos, Graphiken, Melodien, Datenbanken, Computerprogramme und ähnliches.

Geschützt wird in der Regel nur die Form, nicht die Idee an sich, so dass bei eigener Formulierung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßen Zitierens durchaus die Werke anderer Personen benutzt werden dürfen. Allerdings ist auch bei Zitaten Vorsicht geboten. Gemäß § 51 UrhG sind Zitate aus fremden Werken grundsätzlich erlaubt, aber nur, wenn sie der Erläuterung eigener Ausführungen dienen. Die Benutzung fremder Abbildungen zur Erläuterung von Texten ist nur zulässig, wenn die Abbildungen dazu bestimmt sind, den im Worttext offenbarten Gedankeninhalt aufzuhellen und zum Verständnis des Textes beizutragen. Unzulässig ist die Benutzung fremder Abbildungen dann, wenn der zu der Abbildung gehörende Text lediglich die Abbildung erläutert.

Als Merksatz gilt: Die Zitate dürfen nicht den Hauptteil des neuen Werkes ausmachen, sondern dürfen nur in unwesentlichem Umfang zur Erläuterung des neuen Werkes herangezogen werden.

§ 202a StGB Ausspähen von Daten

  1. Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

§ 303a StGB Datenveränderung

  1. Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Der Versuch ist strafbar.

Erläuterungen:

Die Tatbestände des § 202 a StGB und § 303 a StGB erfassen im wesentlichen die von Hackern vorgenommenen Handlungen.

§ 184 StGB Verbreitung pornographischer Schriften

  1. Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)

    1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,

    2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,

    3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,

    3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,

    4. im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,

    5. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist,

    6. an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,

    7. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,

    8. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder

    9. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

  2. Ebenso wird bestraft, wer eine pornographische Darbietung durch Rundfunk verbreitet.
  3. Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Mißbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,
  4. 1. verbreitet,

    2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder

    3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

    wird, wenn die pornographischen Schriften den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  5. Haben die pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3) in den Fällen des Absatzes 3 den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand und geben sie ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
  6. Wer es unternimmt, sich oder einem Dritten den Besitz von pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3) zu verschaffen, die den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, wird, wenn die Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
  7. Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt. Absatz 5 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
  8. In den Fällen des Absatzes 4 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 5 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

§ 86 StGB Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen

  1. Wer Propagandamittel

    1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,

    2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,

    3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder

    4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,

    im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  2. Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
  3. Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
  4. Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

§ 130 StGB Volksverhetzung

  1. Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören

    1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder

    2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

    wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

  2. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

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    a) verbreitet,
    b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
    c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
    d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder

    </dir>
  3. 2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet.

  4. Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 220a Abs. 1 bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
  5. Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in Absatz 3 bezeichneten Inhalts.
  6. In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, und in den Fällen des Absatzes 3 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.

§ 131 StGB Gewaltdarstellung

  1. Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
    1. verbreitet
    2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
    3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt, oder zugänglich macht oder
    4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
    <dir>

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    </dir>
  2. Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet.
  3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
  4. Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt.

§ 185 StGB Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 187 StGB Verleumdung

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Internetkoordinator (Stand: 19.01.2024)  | 
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