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Häufige gestellte Fragen zu Anerkennungen / FAQ

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu den häufigsten Fragestellungen bei Anerkennungsangelegenheiten.

Antragsstellung, Beratung, Verfahren

Ich möchte mich vor der Antragstellung unverbindlich beraten lassen. Wo kann ich das tun?

Sie können sich während der Sprechzeiten vom Team Anerkennung beraten lassen. Bei fachlichen Fragen können Sie sich auch von der Fachvertretung oder der*dem Modulverantwortlichen beraten lassen. Beachten Sie bitte, dass eine fachliche Beratung keine Entscheidung über eine Anerkennung bedeutet. Es ist immer eine konkrete Antragstellung über das Team Anerkennung notwendig.

Für eine Konkretisierung der Anerkennung ist eine Immatrikulation im betreffenden Studiengang zwingend erforderlich. Eine Beratung vor einem Studienbeginn kann daher nur eine grobe und unverbindliche Vorabeinschätzung beinhalten. Bitte nutzen Sie dafür ausschließlich das persönliche Beratungsgespräch.

Schauen Sie auch gerne in unsere Übersicht von standardisierten Anerkennungsentscheidungen.

Kann ich meinen Antrag auf Anerkennung direkt bei der Fachvertretung oder dem Prüfungsausschuss stellen?

Nein, Sie können sich zwar von der Fachvertretung beraten lassen. Inhaltliche Entscheidungen sind aber nur dann umsetzbar, wenn sie auch formal in Ordnung sind. Vor allem die rechtlichen Rahmenbedingungen müssen gegeben sein, damit eine Anerkennung Erfolg hat. Dies wird vom Team Anerkennung geprüft.

Reichen Sie daher Ihren Antrag immer zuerst beim Team Anerkennung () entsprechend unserer Hinweise zur Antragstellung ein. Wir überprüfen Ihren Antrag auf formale und rechtliche Kriterien und leiten ihn an den Prüfungsausschuss bzw. die Fachvertretung weiter. Nach inhaltlicher Bewertung werden die anerkannten Leistungen in Ihrem Notenkonto gebucht. Sie erhalten darüber eine Standardmail aus stud.IP.

Im Falle einer Ablehnung erhalten Sie in der Regel einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid.

Bedeutet eine erfolgreiche Anerkennung, dass mein Studium ordnungsgemäß ist?

Eine erfolgreiche Anerkennung bedeutet nicht automatisch, dass ein ordnungsgemäßes Studium vorliegt. Durch Wechsel der Prüfungsordnung, Wechsel des Studienziels (Lehramt / außerschulisch) o.ä. kann es sein, dass angerechnete Leistungen keine Bedeutung für den Studienabschluss haben. Sofern es offensichtlich ist, werden Sie während der Bearbeitung Ihres Antrags darauf hingewiesen, dass eine Anerkennung für Ihren Studienzweck keine Bedeutung hat und Sie sinnvollerweise darauf verzichten sollten.

Ich habe eine Nachfrage zu meinem Antrag auf Anerkennung. Wie gehe ich vor - vor allem wenn die Entscheidung für meine weitere Planung wichtig ist?

Grundsätzlich werden Anträge auf Anerkennung in chronologischer Reihenfolge bearbeitet. Während dieser Wartezeit empfehlen wir, von Rückfragen abzusehen. Sie können Ihrem Notenkonto entnehmen, wenn die Anerkennung an die jeweiligen Fachvertretungen weitergeleitet wurde.

Wenn Sie dennoch eine Rückfrage – z.B. zum Sachstand – haben, nutzen Sie dafür bitte den persönlichen Kontakt (Sprechstunde, Telefon). Ihre Fragen können so schneller und umfassender beantwortet werden.

Wenn Ihr Antrag vorrangig bearbeitet werden soll, benötigen wir dafür triftige Gründe (z.B. BAföG, Masterbewerbung, Anmeldung Abschlussarbeit etc.). Bitte nutzen Sie auch hierfür den persönlichen Kontakt.

Schulpraktika

Ich habe bereits ein schulisches Praktikum absolviert. Kann ich mir das Allgemeine Schulpraktikum anerkennen lassen?

Ein schulisches Praktikum ist anerkennungsfähig, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • das Praktikum wurde im Rahmen eines Lehramtsstudiums erbracht,
  • es umfasste einen Zeitraum von sechs Wochen,
  • es wurde eine geeignete Prüfungsleistung erbracht und bestanden,
  • das Praktikum ist komplett abgeschlossen.

Sofern die Praxiszeit von sechs Wochen nicht erreicht wird, können ggf. fehlende Zeiten aus einem anderen Praktikum gemäß Verordnung über Masterabschüsse für Lehrämter (MasterVO-Lehr) kompensiert werden.

Bitte stellen Sie wie hier beschrieben einen Antrag auf Anerkennung.

Ich habe bereits berufliche Erfahrungen als Lehrkraft gesammelt. Kann ich mir das Allgemeine Schulpraktikum anrechnen lassen?

Wenn Sie eine Berufstätigkeit als Lehrkraft im Regelunterricht ausüben oder ausgeübt haben, kann bei der Erfüllung festgelegter Kriterien eine Anrechnung der Praxiszeit erfolgen. Begleitveranstaltung und Prüfungsleistung müssen erbracht werden.

Für die Anrechnung der Praxiszeit wenden Sie sich bitte an das ASP-Kernteam des Instituts für Pädagogik (https://uol.de/asp, Mailkontakt: ). Dort erhalten Sie auch weitere Informationen zu den Kriterien, Lehrveranstaltungen und Prüfungsleistungen.

Ich habe bereits andere praktische Erfahrungen in einem schulischen Kontext gesammelt. Kann ich mir das Allgemeine Schulpraktikum anrechnen lassen?

Zu weiteren Praxiserfahrungen gehören freiwillig absolvierte Praktika, die in keinem Zusammenhang zu einer universitären Ausbildung stehen, oder andere berufspraktische Tätigkeiten wie beispielsweise Fremdsprachenassistenzen, Schnupperpraktika, reine Hospitationspraktika, Arbeit in der Nachmittagsbetreuung bzw. Nachhilfeunterricht, Arbeit als pädagogische Assistenz.

Diese Praxiserfahrungen sind grundsätzlich nicht für ein ASP anrechnungsfähig.

Praktika (außerschulisch)

Ich habe bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen. Kann ich mir diese als Praktikum anrechnen lassen?

Für eine Reihe von Praktika kann Ihre Berufsausbildung als Praktikum angerechnet werden. Sie finden eine Liste der möglichen Praktika in dem Antrag auf Anrechnung:

Antrag Anrechnung Praktikum

Bitte beachten Sie dabei die fachspezifischen Bestimmungen. Für die Anrechnung der Praktika ist die jeweilige Sachbearbeitung zuständig. Bitte reichen Sie den Antrag über das Kontaktformular mit dem Anliegen "Professionalisierungsbereich" ein.

Ich habe bereits ein außeruniversitäres Praktikum absolviert. Wie kann ich mir es anrechnen lassen?

Anders als bei einer abgeschlossenen Berufsausbildung kann maximal die Praxiszeit eines Praktikums angerechnet werden. Die begleitende Lehrveranstaltung sowie die dazugehörige Prüfungsleistung müssen noch absolviert werden. Nähere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Fächern. Einen Antrag auf Anrechnung müssen Sie nicht stellen. Sofern Ihr Praktikum berücksichtigt werden kann, wird es in das Praktikumsmodul integriert.

Wechsel des Studienorts

Ich möchte mir ein Modul anerkennen lassen, das einen etwas anderen Zuschnitt, einen etwas anderen Umfang und/oder eine andere Prüfungsform hat.

Sofern kein wesentlicher Unterschied besteht, ist eine Anerkennung möglich.  Ein Unterschied von einem Kreditpunkt ist unerheblich.

Die Prüfungsform spielt ebenfalls keine Rolle, sofern sie nicht zum Erreichen des Modulziels zwingend erforderlich ist (z.B. bei praktischen Prüfungen). Ansonsten ist immer die zu erwerbende Kompetenz entscheidendes Merkmal einer Anerkennung – unabhängig von der Prüfungsform.

Kann ich mir Leistungen aus einem Bachelorstudium für ein Masterstudium anerkennen lassen?

Grundsätzlich ist das nicht möglich. Es gibt jedoch Ausnahmen:

1) Wenn das Bachelorstudium einen regulären Umfang von über 180 KP beinhaltet, können Leistungen aus dem fortgeschrittenen Stadium des Bachelors für ein Masterstudium angerechnet werden. Das liegt daran, dass ein aufeinander aufbauendes Bachelor- und Masterstudium (konsekutives Studium) insgesamt 300 KP umfasst. Es bleibt den Universitäten überlassen, die Umfänge eines Bachelor- oder Masterstudiums zu bestimmen. Laut Empfehlungen der Kultusministerkonferenz umfasst ein Bachelorstudium 6-8 Semester, ein konsekutiver Master dementsprechend 2-4 Semester. (Beispiel: bei einem Wechsel aus einer 7:3-Struktur zu einer 6:4-Struktur bedeutet dies, dass das 7. Bachelorsemester formal dem 1. Mastersemester der anderen Struktur entspricht).

2) Bei Bachelor- oder Masterstudiengängen im Lehramtsbereich obliegt es ebenfalls den Universitäten, welche (fortgeschrittenen) Kompetenzen im Bachelor- oder Masterstudium angeboten werden. Demnach können, v.a. bei einem Wechsel des Studienortes, Bachelormodule für den Master angerechnet werden, wenn gleichzeitig Leistungen des Bachelors (aus denselben Zuordnungsgründen) im Rahmen von Auflagen nachgeholt werden müssen.

Zusätzlich erbrachte Leistungen aus dem Bachelorstudium können jedoch nicht angerechnet werden, da sie i.d.R. nicht einem Masterniveau entsprechen. Ausnahmen können für Leistungen gelten, die unter Pkt. 2 fallen.

Ich habe für die Anerkennung eines bestimmten Moduls kein äquivalentes Modul studiert, erfülle aber die Kompetenzen dieses Moduls. Kann ich dies Modul dennoch anerkannt bekommen?

Wenn Module mit i.d.R. einführenden Charakter an der bisherigen Uni nicht studiert wurden, aber ein abgeschlossenes Studium vorliegt, können diese im Rahmen einer Gesamtbetrachtung angerechnet werden. I.d.R wird für das angerechnete Modul die Gesamtnote des Abschlusses übernommen (bzw. die Note des entsprechenden Kompetenzbereichs). Spezifische Kompetenzen, die nicht Gegenstand des bisherigen Studiums waren, können nicht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anerkannt werden.

Wechsel des Studiengangs

Ich habe an der Universität Oldenburg den Studiengang gewechselt. Einige Module des neuen Studiengangs sind identisch mit denen meines bisherigen Studiengangs. Kann ich mir diese Module anerkennen lassen?

Identische Module werden, sofern sie zum Curriculum Ihres neuen Studiengangs gehören, lediglich übertragen. Einen Antrag auf Anerkennung müssen Sie nicht stellen. Wenden Sie sich bitte formlos an Ihre Sachbearbeitung und bitten Sie um Übertragung der möglichen Module.

Beachten Sie dabei bitte, dass alle Module, die übertragbar sind, auch übertragen werden. Dazu gehören auch Fehlversuche. Sie können identische Module daher auch nicht neu belegen. Sollten Sie bestimmte Module des bisherigen Studiengangs im neuen Studiengang nicht nutzen wollen, gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Sie können solche Module als Austauschmodule im Professionalisierungsbereich nutzen – dazu reichen Sie dieses Formular bei Ihrer zuständigen Sachbearbeitung ein:  Fachmodule im Professionalisierungsbereich
  • Sie können die Module als Zusatzleistungen kennzeichnen lassen, wenn diese optional sind im neuen Studiengang.

Module, die aus dem bisherigen Curriculum gestrichen wurden, können nur noch im PB genutzt werden. Eine Übernahme in das neue Curriculum ist nicht möglich. Schließlich kann ein Merkmal eines neuen Curriculums auch die Streichung bestimmter Module sein. Übergangsregelungen können die zeitweise Weiternutzung regeln.

Eine Anerkennung eines Moduls auf ein anderes Modul desselben Studiengangs ist grundsätzlich ausgeschlossen, da Anerkennungen nur aus anderen Studiengängen möglich sind, nicht jedoch aus demselben Studiengang.

Nicht identische Module müssen per gesondertem Antrag anerkannt werden.

Kann ich bei einem Wechsel meines Studienziels von schulisch zu außerschulisch die Module der Bildungswissenschaften weiterhin nutzen bzw. übertragen?

Nein. Die bildungswissenschaftlichen Module (biw210, biw215, biw220, biw225) richten sich ausschließlich an Studierende mit dem Berufsziel Lehramt.

Auslandsstudium

Was muss ich für die Anerkennung von Leistungen im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes beachten?

Lassen Sie sich im Vorfeld beraten, welche Kurse/Module im Ausland für Sie möglich sind und welche sich für die Anerkennung eignen. 

Schließen Sie ein Learning Agreement ab (Pflicht bei ERASMUS, freiwillig bei allen weiteren Auslandsaufenthalten) und/oder vereinbaren Sie mit Ihrer Fachvertretung Zuordnungen für die Anerkennung der Module aus dem Ausland und sichern Sie dies schriftlich.

Stellen Sie sicher, dass Sie von Ihrer Hochschule im Ausland offizielle, verifizierte Leistungsnachweise und weitere wichtige Dokumente erhalten. Sie benötigen diese Dokumente ggf. auch für Ihren späteren Lebenslauf.

Wie werden Kreditpunkten und Noten aus dem Ausland umgerechnet?

Der Umfang (Kreditpunkte) und die Noten werden vom Prüfungsamt umgerechnet.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Doppelstudium

Kann ich meine Abschluss-Arbeit bei einem Doppelstudium anerkennen lassen?

Die gegenseitige Anerkennung einer Abschlussarbeit ist grundsätzlich möglich. Sofern sich die Arbeiten in Ihren Studiengängen hinsichtlich des Umfangs unterscheiden (Anzahl der Kreditpunkte), ist immer die umfangreichere Arbeit zu schreiben.

Für Ihre Planungssicherheit empfehlen wir Ihnen, sich bereits vor Anmeldung der Arbeit über die Anerkennungsmöglichkeiten zu informieren. Bei einer interdisziplinär ausgerichteten Arbeit kann es z.B. erforderlich sein, Gutachter*innen beider Fächer oder Studiengänge zu wählen. 

Der konkrete Antrag auf Anerkennung kann dann nach der Bewertung der Arbeit gestellt werden.

Im Falle einer Anerkennung müssen Sie spätestens zum Ende Ihres Studiums die besonderen Voraussetzungen nachweisen, die üblicherweise bei der Anmeldung der Abschlussarbeit vorgelegt werden müssen. Welche das sind, finden Sie in den fachspezifischen Anlagen der für Sie gültigen Prüfungsordnung.

Für die Ausstellung der Abschlussdokumente (Zeugnis und Urkunde) benötigen Sie ggf. das Formular „Erklärung zur Ausstellung des Zeugnisses“. Sie erhalten dies zum Ende Ihres Studiums auf Anfrage bei Ihrer Sachbearbeitung.

Spezielle Regelungen in der Humanmedizin

Ich studiere Humanmedizin und habe bereits praktische Leistungen erworben. Was kann ich mir davon anerkennen lassen?

Anerkennungsfähig ist der Krankenpflegedienst gemäß § 6 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO): Dieser wird direkt vom Landesprüfungsamt Niedersachsen anerkannt. Nach Genehmigung ist eine erneute Antragstellung nicht erforderlich. Die entsprechende Bescheinigung des Landesprüfungsamtes können Sie direkt bei Ihrer Sachbearbeitung des Akademischen Prüfungsamtes einreichen.
Nähere Informationen finden Sie hier: https://uol.de/fk6/studium-lehre/modellstudiengang-humanmedizin/das-studium/pruefungen.

Ebenfalls anerkennungsfähig ist die Ausbildung in erster Hilfe gemäß § 5 ÄApprO: auch hier ist ein formeller Antrag auf Anerkennung nicht notwendig. Reichen sie den Nachweis über Ihre Ausbildung in Erster Hilfe bitte direkt bei Ihrer Sachbearbeitung im Akademischen Prüfungsamt ein.
Nähere Informationen finden sie hier: https://uol.de/fk6/studium-lehre/modellstudiengang-humanmedizin/das-studium/pruefungen.

Ich habe bereits Leistungen in einem anderen Studiengang absolviert. Kann ich mir diese anerkennen lassen?

Aufgrund der besonderen Struktur des Modellstudiengangs Humanmedizin ist eine Anerkennung von bereits erworbenen Leistungen nur eingeschränkt möglich.
Prüfungen gemäß Anlage 5 (Fächer des Ersten Studienabschnittes) Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Humanmedizin sowie die Leistungsnachweise gemäß § 27 ÄApprO (Fächer des zweiten Studienabschnittes) können grundsätzlich nicht anerkannt werden, da diese Leistungen summarisch in mehreren Modulen fächerübergreifend und semesterübergreifend gelehrt und geprüft werden.

Ich habe den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (Physikum) bereits an einer anderen Hochschule erfolgreich absolviert. Inwieweit ist eine Anerkennung möglich?

Das Studium der Humanmedizin an der Universität Oldenburg ist aufgrund seines Modellcharakters anders aufgebaut als an anderen Standorten. Näheres zum Physikumsäquivalent finden Sie hier: https://uol.de/fk6/studium-lehre/modellstudiengang-humanmedizin/das-studium/pruefungen,

Eine Anerkennung im Umfang von 77 Kreditpunkten ist möglich. Die fehlenden Anteile werden gemäß § 11 und Anlage 8 der Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Humanmedizin in Form von sogenannten Kompensationsprüfungen abgeleitet.

Verschiedenes

Kann ich mir lediglich eine Veranstaltung innerhalb eines Moduls anerkennen lassen?

Sofern Sie keine Prüfungsleistung erbracht haben, spielen Veranstaltungen bei einer Anerkennung keine Rolle, da nur Prüfungsleistungen anerkannt werden. Anträge dazu sollten gar nicht erst nicht gestellt werden. Ob und inwieweit eine andernorts absolvierte Veranstaltung in ein hiesiges Modul einbezogen werden kann, ist den zuständigen Modulverantwortlichen überlassen.

Kann ich eine Prüfung an einem anderen Hochschulstandort ablegen?

Nein, als Studierende*r der Universität Oldenburg unterliegen Sie den Oldenburger Prüfungsbedingungen. Diesen Bedingungen können Sie nicht ausweichen.

Etwas anderes gilt, wenn Sie regulär ein Auslandsstudium absolvieren und dort Prüfungen ablegen. Diese können gemäß § 4 Abs. 3 BPO auf Oldenburger Module anerkannt werden.

Eine Anerkennung von Modulen, bei denen ein Erstversuch bzw. ein laufendes Prüfungsverfahren vorliegt, ist i.d.R. nicht möglich.

(Stand: 18.03.2024)  | 
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