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Dienstlich und privat telefonierenDie Telekommunikationsanlage ist mit einem Gebührencomputer ausgestattet,
mit dem zum Zweck der Rechnungslegung die Gesprächsdaten/Einzelgesprächsnachweise
(angewählte Ruf-/Zielnummer, Datum, Uhrzeit, Nebenstellennummer,
Tarifeinheiten, Dauer) erfasst werden; bei Privatgesprächen wird
die Ruf-/Zielnummer nur in einer um die letzten beiden Ziffern gekürzten
Version gespeichert. Die Daten (Einzelgesprächsnachweise) der dienstlich geführten Telefongespräche, die also mit Vorwahl der Ziffer 0 eingeleitet wurden, werden nach jeweiligem Monatsende für einen Zeitraum von 3 Monaten gespeichert und danach gelöscht. Innerhalb dieses Zeitraumes sind Überprüfungen möglich. Das Führen privater Telefongespräche ist bei Erstattung der entstehenden Gebühren grundsätzlich zulässig, allerdings auf ein Mindestmaß zu beschränken und - als Kennzeichnung für eine private Verbindung und zwecks entsprechender Abrechnung - einzuleiten mit Vorwahl der Ziffer 7. Die Daten (Einzelgesprächsnachweise) der privat geführten Telefongespräche, die also mit Vorwahl der Ziffer 7 eingeleitet wurden, werden sogleich nach Abschluss der Gebührenabrechnung (sobald die Zahlung der entstandenen Gebühren durch Einbehaltung vom Gehalt erfolgt ist) gelöscht. Die Gebührenabrechnung erfolgt zeitnah, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach jeweiligem Monatsende. Mit dem Führen eines privaten Telefonats werden die vorerwähnten Rahmenbedingungen anerkannt; anderenfalls ist die private Benutzung der dienstlichen Telekommunikationsanlage nicht möglich. Privatgespräche, die unter Nutzung der den dienstlichen Telefonaten vorbehaltenen Vorwahl 0 geführt werden, sind eine Verletzung der aus dem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis resultierenden Verpflichtungen und lösen ggf. gravierende arbeits- bzw. dienstrechtliche Konsequenzen (Abmahnung, Kündigung etc.) aus.
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