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Richtlinien der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg über die Behandlung von Fundsachen im Universitätsbereich
Die Behandlung von Fundsachen, die im Bereich der Universität Oldenburg gefunden werden, richtet sich nach den Vorschriften des § 978 BGB sowie des Nds. Ausführungsgesetzes zum BGB (Nds. GVBl. 1971, S. 73ff).
Verlorene Sachen, die innerhalb der Universitätsgebäude und/oder auf dem Universitäts- gelände gefunden werden, sind dem Zentralen Fundbüro im INFO-POINT zuzuführen. Verlorene Gegenstände, die ausserhalb des Universitätsgeländes gefunden werden, dürfen nicht angenommen werden. Sie sind im städtischen Fundbüro abzugeben.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des INFO-POINTS tragen die Fundgegenstände in ein Fundbuch ein. Im Fundbuch ist folgendes zu erfassen: Datum der Abgabe, Fundort, Zeit des Fundes, Beschreibung der Fundsache, Unterschrift der Finderin/des Finders nach Herausgabe des Fundes, Unterschrift der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters des INFO- POINTS. Fundgegenstände mit einem offensichtlichen Wert von weniger als € 15 sind nicht zu registrieren.
Die Zentrale Fundstelle ist verpflichtet, ihren Möglichkeiten entsprechend
die Verliererin/ den Verlierer ausfindig zu machen und um baldmögliche
Abholung der Fundsache zu bitten. 5. Herausgabe von Fundsachen Meldet sich die Eigentümerin/der Eigentümer oder eine sonst Verfügungs-berechtigte/ein sonst Verfügungsberechtigter für die Fundsache, so ist dieser/diesem die Fundsache auszuhändigen, wenn sie/er seine Rechte nachweist oder wenigstens durch eine Be- schreibung des Fundgegenstandes glaubhaft macht. Die Abholerin/der Abholer muss sich ausweisen. Ist sie/er nicht selbst die Verliererin/der Verlierer, muss sie/er deren/ dessen schriftliche Vollmacht vorlegen. In Zweifelsfällen, oder wenn es sich um bedeut- same Werte handelt, ist eine beglaubigte Vollmacht zu fordern. Die Vollmacht ist in die Akte aufzunehmen. Name und Anschrift der Abholerin/des Abholers sind im Fundbuch zu vermerken.
Die Zentrale Fundstelle hat Fundsachen hochschulintern durch Aushang in den zentralen Schaukästen der Verwaltung bekanntzugeben. Im Aushang ist die Eigentümerin/der Eigentümer aufzufordern, die Fundsache innerhalb von 6 Wochen abzuholen. Der Aushang muss 6 Wochen lang aushängen.
Die Fundsachen sind im Zentralen Fundbüro aufzubewahren, solange
die Aushängefrist für die Bekanntmachung läuft und sie
der Eigentümerin/dem Eigentümer oder einer/ einem sonstigen
Berechtigten nicht vorher übergeben werden kann.
Nach Ablauf der Fristen aus Nr. 6 werden die Fundsachen hochschulöffentlich versteigert. Eine Liste der Versteigerungsgegenstände wird 6 Wochen vor der Versteigerung hoch- schulöffentlich ausgehängt. Der Erlös wird als Einnahme verbucht.
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den
Amtlichen Mitteilungen der Universität in Kraft.
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